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Wussten Sie schon...
Banken dürfen bei Todesfall nicht immer einen Erbschein verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Banken und Sparkassen Grenzen aufgezeigt. Die Institute dürfen den Zugriff der Erben auf das Konto des Verstorbenen nicht generell von einem kostenpflichtigen Erbschein abhängig machen. Solche üblichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute seien unwirksam und benachteiligten den Verbraucher unangemessen urteilte der BGH (A.: XI ZR 401/12).

Als Konsequenz aus der Entscheidung können Kunden auch mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag auf das Konto des Verstorbenen zurückgreifen. Lediglich bei begründeten Zweifeln über den Erbanspruch kann die Bank einen Erbschein verlangen, entschied der BGH. Je nach Erbschaftshöhe kann ein solcher zwischen zehn und 1557 € kosten. Außerdem kann es im Einzelfall Monate bis zur Ausstellung des Erbscheins dauern.

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